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AG Berlin-Mitte, Urteil vom 05.02.2020 – 15 C 256/19

Kleinreparaturklausel: Warum der Mieter die Steckdose zahlt, die Duschpumpe aber nicht

Worum es ging

In einer Berliner Wohnung waren eine Steckdose, die Dichtung am Abflussrohr der Toilette und die Ablaufpumpe der Dusche defekt. Die Vermieterin verwies auf die Kleinreparaturklausel im Mietvertrag und wollte alle drei Positionen umlegen. Der Mieter weigerte sich.

Wie das Gericht entschieden hat

Zunächst stellte das Gericht klar, wann eine Kleinreparaturklausel überhaupt wirksam ist: Es braucht einen Höchstbetrag je Reparatur, in der Rechtsprechung meist im Bereich von 100 bis 150 Euro. Zusätzlich braucht es eine Jahresobergrenze von etwa acht Prozent der Jahreskaltmiete. Beides war im Streitfall korrekt vereinbart.

Trotzdem musste der Mieter nur die Steckdose bezahlen.

Entscheidend ist der unmittelbare Zugriff: Eine Steckdose wird häufig genutzt und liegt im direkten Einwirkungsbereich des Mieters. Auf die Dichtung am Abflussrohr und die Ablaufpumpe der Dusche wirkt er dagegen nicht unmittelbar ein. Er kann mit ihnen weder schonend noch rücksichtslos umgehen. Sie fallen deshalb nicht unter die Klausel.

Was das für die Abrechnung bedeutet

Das Kriterium ist nicht der Preis, sondern die Zugänglichkeit. Faustregel für die Praxis:

  • Erfasst: Wasserhähne, Duschköpfe, Lichtschalter, Steckdosen, Fenster- und Türgriffe, Rollladengurte, Verschlüsse von Fensterläden
  • Nicht erfasst: Bauteile hinter Wand und Boden, Leitungen, Dichtungen im Rohrsystem, Pumpen, Thermostatventile in der Anlage, Heizungstechnik

Wir prüfen jede Handwerkerrechnung vor der Weiterbelastung genau an dieser Linie. Der Grund ist praktisch: Eine unberechtigte Weiterbelastung von 90 Euro kostet am Ende mehr, als sie einbringt. Sie kostet Rückfragen, Schriftverkehr und Vertrauen.

Ein weiterer Punkt, der oft übersehen wird: Die Klausel darf die Kosten nur vollständig oder gar nicht zuweisen. Liegt die Rechnung über dem vereinbarten Höchstbetrag, trägt die Vermieterseite den gesamten Betrag und nicht nur den übersteigenden Teil.

Anlass und Fundstelle: ImmobilienScout24, „Wer zahlt die neue Steckdose?“. Beitrag beim Herausgeber
Darstellung, Aufbau und Einordnung stammen von Ernst Immobilienverwaltung. Die zitierte Entscheidung ist als amtliches Werk nach § 5 UrhG gemeinfrei.

Dieser Beitrag gibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Sprechen Sie uns an, wenn Sie Ihre Situation prüfen lassen möchten.

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