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BGH, Urteil vom 05.03.2014 – VIII ZR 205/13

Schlüssel verloren: Wer die neue Schließanlage bezahlt und wann niemand sie bezahlt

Worum es geht

Mit der Schlüsselübergabe erhält die Mietpartei die tatsächliche Gewalt über die Wohnung. Damit hat sie auch eine Obhutspflicht, die für den Schlüssel ebenso gilt wie für die Wohnung selbst. Geht ein Schlüssel verloren, ist das zunächst ein Sicherheitsproblem und erst danach eine Kostenfrage.

Teuer wird es, wenn der Schlüssel zu einer Schließanlage gehört. Dann öffnet er nicht nur eine Wohnungstür, sondern Haustür, Keller, Müllraum und je nach Anlage weitere Bereiche. Ein Nachschlüssel löst das nicht: Sicher ist das Haus erst wieder, wenn die Anlage umgestellt wird. Wie hoch die Kosten dafür ausfallen, richtet sich nach der Zahl der betroffenen Zylinder und der ausgegebenen Schlüssel. Bei größeren Objekten ist der Betrag erheblich.

Die Leitentscheidung: Ersatz nur bei tatsächlichem Austausch

Der Bundesgerichtshof hat 2014 entschieden, dass die Mietpartei für den Verlust eines Schließanlagenschlüssels zwar einstehen muss. Für einen Austausch, der gar nicht stattfindet, muss sie aber nicht zahlen.

Ein ersatzfähiger Vermögensschaden entsteht erst, wenn die Schließanlage tatsächlich ausgetauscht wird. Wer die Anlage weiterbetreibt, kann deren Austauschkosten nicht als Schadensersatz verlangen.

Praktisch heißt das: Vor der Forderung steht eine Entscheidung. Wird die Anlage umgestellt, sind die Kosten ersatzfähig. Bleibt sie, wie sie ist, gibt es kein Geld. Das gilt auch nicht anteilig und auch nicht als Wertersatz für die „abstrakte“ Unsicherheit.

Wann die Mietpartei nicht haftet

Schadensersatz setzt ein Vertretenmüssen voraus (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Gelingt der Mietpartei die Entlastung, entfällt die Haftung:

  • Diebstahl ohne eigenes Verschulden. Wird der Schlüssel gestohlen, ohne dass sich die Mietpartei sorglos verhalten hat, trägt sie die Umstellungskosten nicht (AG Spandau, 6 C 546/12).
  • Ausgeschlossene Missbrauchsgefahr. Steht fest, dass der Schlüssel nicht in falsche Hände geraten kann, ist eine Umstellung nicht erforderlich. Das ist etwa so, wenn er nachweislich vernichtet wurde. Dann genügt ein Ersatzschlüssel.

Umgekehrt haftet die Mietpartei auch für Schlüssel, die sie weitergegeben hat, etwa an Angehörige, Reinigungskräfte oder Handwerker. Wer einen Schlüssel aus der Hand gibt, bleibt für ihn verantwortlich.

Ein eigener Fall ist die Wohnungsübergabe: Fehlt beim Auszug ein Schlüssel und lässt sich über seinen Verbleib nichts sagen, ist die Missbrauchsgefahr gerade nicht ausgeschlossen. Eine Umstellung ist dann begründbar. Es gilt aber dieselbe Bedingung: Sie muss auch durchgeführt werden.

Welche Versicherung zahlt

Hier liegt das häufigste Missverständnis. Drei Policen kommen in Betracht, und nur eine passt:

  • Private Haftpflichtversicherung: Sie ist der richtige Ansprechpartner, aber nur mit passendem Einschluss. Zu prüfen ist zweierlei: ob fremde Schlüssel mitversichert sind und ob die Deckung auch Schließanlagen umfasst, nicht nur das einzelne Wohnungsschloss.
  • Hausratversicherung: Sie ersetzt den eigenen Schlüssel, etwa nach einem Raub. Die Kosten einer fremden Schließanlage deckt sie nicht.
  • Wohnungsschutzbrief: Er organisiert und bezahlt den Schlüsseldienst bei Aussperrung. Neue Schlösser sind davon nicht erfasst.

Wer den Verlust bemerkt, sollte ihn zügig melden, auch der Versicherung. Wird eine Wohnung nach einem Schlüsseldiebstahl ausgeräumt, kann eine verspätete Meldung den Versicherungsschutz kosten.

Was wir Eigentümern und Mietern raten

Für die Verwaltung ist der Schlüsselverlust vor allem ein Dokumentationsthema. Wer diese Punkte im Griff hat, klärt den Fall in Tagen statt in Monaten:

  • Verlust sofort melden: an Verwaltung oder Eigentümer, nicht erst beim Auszug. Ein eigenmächtig angefertigter Nachschlüssel verschlimmert die Lage, weil dann niemand mehr weiß, wie viele Schlüssel im Umlauf sind.
  • Schlüsselanzahl im Übergabeprotokoll festhalten, getrennt nach Wohnung, Haustür und Nebenräumen. Ohne diesen Nachweis lässt sich später nicht einmal belegen, dass etwas fehlt.
  • Schließanlagenbestand pflegen: Hersteller, Anlagennummer, ausgegebene Schlüssel je Einheit. Das ist zugleich die Grundlage für ein belastbares Angebot.
  • Vor der Forderung entscheiden, ob umgestellt wird. Eine Abrechnung ohne Austausch ist nach der BGH-Entscheidung nicht durchsetzbar.
  • Teilumstellung prüfen. Je nach Anlage kann der Tausch der betroffenen Zylinder genauso sicher und deutlich günstiger sein als der Komplettaustausch. Ein Angebot, das beide Wege ausweist, gehört zu einer sauberen Schadensabwicklung.
  • Haftpflichtschutz vor Einzug klären. Die Nachfrage bei der eigenen Versicherung kostet nichts. Die Deckungslücke kann den Wert der Kaution um ein Vielfaches übersteigen.

Anlass und Fundstelle: ImmobilienScout24, „Kosten und Pflichten bei Schlüsselverlust“ (Stand 27.09.2021). Beitrag beim Herausgeber
Darstellung, Aufbau und Einordnung stammen von Ernst Immobilienverwaltung. Die zitierte Entscheidung ist als amtliches Werk nach § 5 UrhG gemeinfrei.

Dieser Beitrag gibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Sprechen Sie uns an, wenn Sie Ihre Situation prüfen lassen möchten.

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