Rückzahlung der Mietkaution: Kein Pfändungsschutz in der Insolvenz
Worum es ging
Über das Vermögen einer Hamburger Mieterin war das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet worden. Weil an ihrem Wohngebäude Einsturzgefahr bestand, wurde sie zwangsgeräumt und im Hotel untergebracht. Das Mietverhältnis endete, die einst geleistete Kaution wurde frei. Das Guthaben von 983,55 Euro floss auf ein gesperrtes Konto.
Für eine neue Wohnung hatte sie inzwischen 500 Euro Kaution geleistet. Das Geld war ein Darlehen ihrer Tochter. Um es zurückzugeben und Möbel anzuschaffen, beantragte sie die Freigabe des alten Guthabens. Das Insolvenzgericht lehnte ab, das Landgericht Hamburg sah den Pfändungsschutz des § 850i ZPO als gegeben an.
Wie der BGH entschieden hat
Der Kautionsrückzahlungsanspruch gehört nicht zu den selbst erwirtschafteten Einkünften. Es handelt sich um die Rückgewähr einer zuvor erbrachten Mietsicherheit. Und die unterliegt nicht dem Pfändungsschutz nach § 850i ZPO.
Was das für die Praxis bedeutet
Für die Verwaltung ist der Fall vor allem eine Erinnerung an die eigene Pflichtenlage bei der Kautionsabrechnung. Diese bleibt unabhängig davon bestehen, wer am Ende Empfänger ist:
- Getrennte, insolvenzfeste Anlage der Kaution ist gesetzlich vorgeschrieben. Sie ist kein Betriebsmittel des Vermieters.
- Zeitnahe Abrechnung nach Ende des Mietverhältnisses, mit nachvollziehbarer Aufstellung dessen, was einbehalten wird und warum.
- Bei laufendem Insolvenzverfahren ist die Auszahlung an den Insolvenzverwalter zu richten, nicht an die Mietpartei. Eine Zahlung an die falsche Stelle befreit nicht.
Gerade der letzte Punkt wird in der Praxis übersehen. Wer im Zweifel ist, sollte vor der Auszahlung nachfragen. Eine doppelte Zahlung ist teurer als eine Rückfrage.
Anlass und Fundstelle: ImmobilienScout24, „Urteil: Darf die Kaution gepfändet werden?“. Beitrag beim Herausgeber
Darstellung, Aufbau und Einordnung stammen von Ernst Immobilienverwaltung. Die zitierte Entscheidung ist als amtliches Werk nach § 5 UrhG gemeinfrei.
Dieser Beitrag gibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Sprechen Sie uns an, wenn Sie Ihre Situation prüfen lassen möchten.