Dachvermessung per Drohne: Zulässig, wenn die Rahmenbedingungen stimmen
Worum es ging
Ein Bauunternehmen wollte vor einer energetischen Dachsanierung Aufnahmen des Daches per Drohne erstellen. Der Inhaber einer Dachgeschosswohnung befürchtete, dabei könnten personenbezogene Daten von ihm erfasst werden, und beantragte im Eilverfahren ein Verbot. Das Amtsgericht München wies den Antrag ab.
Wie das Gericht entschieden hat
Ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht lag nicht vor. Entscheidend war eine Abwägung. Sie fiel aus vier Gründen zugunsten des Bauunternehmens aus:
- Der Flug sollte nur wenige Minuten dauern.
- Er war vorher für einen bestimmten Tag angekündigt, sodass die Bewohner Vorkehrungen treffen konnten.
- Das Unternehmen hatte zugesagt, erkennbare personenbezogene Informationen unkenntlich zu machen.
- Die Alternative wäre ein Gerüst mit Dachbegehung gewesen. Das hätte die Bewohner deutlich länger und stärker beeinträchtigt. Der Drohnenflug war damit das mildere Mittel.
Auch datenschutzrechtlich sah das Gericht keinen Unterlassungsanspruch: Die Verarbeitung war nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zulässig, weil das Interesse an der Dachvermessung überwog.
Das ist kein Freibrief. Die Entscheidung trägt genau so weit, wie die vier genannten Bedingungen erfüllt sind. Ohne Ankündigung, ohne Zweckbindung und ohne Schwärzungszusage sieht die Abwägung anders aus.
Was das für Sanierungsvorhaben bedeutet
Drohnenbefliegung ist bei der Vorbereitung einer Dach- oder Fassadensanierung inzwischen Standard. Sie ist günstiger, schneller und ungefährlicher als eine Begehung. Damit sie rechtlich sauber bleibt, halten wir folgende Reihenfolge ein:
- Ankündigung an alle Bewohner mit Datum, Uhrzeitfenster und Zweck, mindestens einige Tage vorher
- Schriftliche Zusage des Dienstleisters, dass ausschließlich Dach- und Fassadenflächen erfasst und erkennbare Personen sowie Fensteransichten unkenntlich gemacht werden
- Festlegung, wer die Aufnahmen erhält, wie lange sie gespeichert und wann sie gelöscht werden
- Aufnahme des Vorgangs in das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten
Dieser Ablauf kostet eine halbe Stunde Vorbereitung und nimmt dem Thema den Konflikt. In aller Regel geschieht das schon vor dem ersten Widerspruch.
Anlass und Fundstelle: ImmobilienScout24, „Dachvermessung per Drohne zulässig“. Beitrag beim Herausgeber
Darstellung, Aufbau und Einordnung stammen von Ernst Immobilienverwaltung. Die zitierte Entscheidung ist als amtliches Werk nach § 5 UrhG gemeinfrei.
Dieser Beitrag gibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Sprechen Sie uns an, wenn Sie Ihre Situation prüfen lassen möchten.