Photovoltaik auf dem Dach: Wann eine Genehmigung nötig ist und was die WEG beschließen muss
Baurecht in NRW: meist verfahrensfrei
Baurecht ist Landesrecht. In Nordrhein-Westfalen sind Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen verfahrensfrei (§ 62 Abs. 1 BauO NRW). Ausgenommen sind Hochhäuser. Verfahrensfrei heißt aber nicht regelfrei. Der Eigentümer bleibt dafür verantwortlich, dass die Anlage dem Baurecht entspricht.
Wann trotzdem eine Erlaubnis nötig ist
- Denkmalschutz. Ist das Haus ein Denkmal, liegt es in einem Denkmalbereich oder direkt neben einem Denkmal, braucht es eine denkmalrechtliche Erlaubnis.
- Bebauungsplan und Gestaltungssatzung. Vorgaben etwa zur Dachgestaltung gelten auch für verfahrensfreie Anlagen. Ein Blick in den Plan der Gemeinde lohnt sich vorher.
- Zusätzliche Bauten. Wer für die Module ein Carport oder eine Überdachung errichtet, muss diese Bauten gesondert prüfen.
Anmelden muss man immer
Jede PV-Anlage muss im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur eingetragen werden, auch ein Balkonkraftwerk. Dazu kommt die Anmeldung beim Netzbetreiber. Bei größeren Anlagen gehören Steuerfragen und die Versicherung der Anlage dazu. Die früher übliche EEG-Umlage gibt es seit 2023 nicht mehr.
In der WEG entscheidet die Versammlung
Das Dach gehört der Gemeinschaft. Eine PV-Anlage darauf ist eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums und braucht einen Beschluss (§ 20 Abs. 1 WEG). Ein einzelner Eigentümer kann sie nicht einfach verlangen.
Anders ist es beim Balkonkraftwerk. Seit dem 17. Oktober 2024 hat jeder Eigentümer einen Anspruch auf angemessene bauliche Veränderungen für Steckersolargeräte (§ 20 Abs. 2 Nr. 5 WEG). Die Gemeinschaft entscheidet dann nur noch über das Wie, nicht über das Ob.
Bei einer Dachanlage für die ganze Gemeinschaft sind vor dem Beschluss drei Fragen zu klären: Wer zahlt, wer bekommt den Strom und wer betreibt die Anlage. Wie die Kosten verteilt werden, regelt § 21 WEG. Davon hängt ab, wie der Beschluss formuliert sein muss.
Unsere Empfehlung
Früh beim Bauamt nachfragen, wenn Denkmalschutz oder ein Bebauungsplan im Spiel sein könnte. In der WEG die Anlage erst dann zur Abstimmung stellen, wenn Statik des Dachs, Betreibermodell und Kostenverteilung geklärt sind. Sonst wird der Beschluss angreifbar.
Anlass und Fundstelle: Techem Immobilien-Ratgeber, „Genehmigung für PV-Anlagen: Was Vermieter wissen müssen“. Beitrag beim Herausgeber
Darstellung, Aufbau und Einordnung stammen von Ernst Immobilienverwaltung.
Dieser Beitrag gibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Sprechen Sie uns an, wenn Sie Ihre Situation prüfen lassen möchten.