Fernablesbare Messgeräte: Die Frist zum 31. Dezember 2026 läuft
Was das Gesetz verlangt
Die Heizkostenverordnung schreibt vor, dass Ausstattungen zur Verbrauchserfassung fernablesbar sein müssen. Das betrifft Heizkostenverteiler, Wärmezähler und Warmwasserzähler. Für neu installierte Geräte gilt das bereits seit Dezember 2021. Bestehende Geräte, die diese Anforderung nicht erfüllen, sind bis zum 31. Dezember 2026 nachzurüsten oder auszutauschen.
Der Zweck: mehr Transparenz für die Mietenden und ein bewussterer Umgang mit Energie. Fernablesbare Geräte sind zugleich die technische Voraussetzung für die monatliche Verbrauchsinformation.
Mit der Umstellung entsteht eine zweite Pflicht: Wo fernablesbar erfasst wird, sind die Mietenden monatlich über ihren Verbrauch zu informieren. Das ist kein optionaler Service, sondern Teil derselben Regelung.
Was sich praktisch ändert
- Keine Ablesetermine mehr in den Wohnungen. Das ist der spürbarste Effekt, für die Bewohner ebenso wie für die Verwaltung. Terminabstimmung, Nachablesungen und Schätzungen bei Nichtantreffen entfallen.
- Abrechnungen entstehen schneller und mit weniger Fehlern, weil die Werte nicht mehr manuell erfasst werden.
- Die unterjährige Verbrauchsinformation wird überhaupt erst möglich.
Warum der Zeitpunkt jetzt zählt
Die Frist ist seit Jahren bekannt, wird aber erfahrungsgemäß spät angegangen. Das Ergebnis ist absehbar: Im vierten Quartal 2026 werden Montagekapazitäten knapp, und die Preise ziehen an. Wer die Frist reißt, verliert im schlimmsten Fall die Grundlage für eine verbrauchsabhängige Abrechnung. Dann drohen die bekannten Kürzungsrechte der Mietenden.
Der Ablauf ist in aller Regel unkompliziert:
- Beauftragung des Austauschs beim Messdienstleister
- Terminvereinbarung und Ankündigung gegenüber den Bewohnern
- Montage der neuen Geräte und Entsorgung der Altgeräte durch den Dienstleister
- Einrichtung der monatlichen Verbrauchsinformation
Was wir Eigentümergemeinschaften raten
Zwei Punkte, die in der Eigentümerversammlung geklärt werden sollten, bevor beauftragt wird:
- Kauf oder Miete der Geräte? Mietgeräte sind als Betriebskosten umlagefähig, verursachen aber dauerhaft laufende Kosten. Gekaufte Geräte sind Anschaffungen der Gemeinschaft. Die Rechnung geht über die übliche Nutzungsdauer von rund zehn Jahren auf. Sie fällt je nach Objekt unterschiedlich aus.
- Vertragslaufzeit und Kündigungsfristen. Messdienstverträge laufen häufig über zehn Jahre mit automatischer Verlängerung. Beim ohnehin anstehenden Gerätewechsel ist der richtige Moment, die Konditionen zu vergleichen. Danach ist man wieder für ein Jahrzehnt gebunden.
Beide Fragen kosten in der Versammlung zehn Minuten und entscheiden über Kosten der nächsten zehn Jahre.
Anmerkung zur Quelle: Anlass für diesen Beitrag war eine Kundeninformation der Techem Energy Services GmbH, die kein Veröffentlichungsdatum trägt. Der Beitrag ist deshalb mit dem Erstellungsdatum versehen. Der rechtliche Rahmen ergibt sich aus der Heizkostenverordnung. Produkt- und Anbieterhinweise sind bewusst nicht übernommen.
Anlass und Fundstelle: Techem-Kundeninformation „Ganz einfach umstellen“ (PDF, ohne Datumsangabe).
Darstellung, Aufbau und Einordnung stammen von Ernst Immobilienverwaltung.
Dieser Beitrag gibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Sprechen Sie uns an, wenn Sie Ihre Situation prüfen lassen möchten.