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BGH, Urteil vom 22.02.2019 – V ZR 136/18

Überhängende Äste: Der Rückschnittanspruch verjährt nach drei Jahren

Worum es ging

Eine Fichte stand nahe dem Grenzpunkt dreier Grundstücke in Baden-Württemberg, der Stamm sogar auf zweien davon. Die Eigentümerin des dritten Grundstücks fühlte sich durch herabhängende Äste gestört und verklagte den Eigentümer der Seite, von der die Äste wuchsen, auf Rückschnitt. Amtsgericht und Berufungsinstanz wiesen die Klage ab.

Wie der BGH entschieden hat

Jeder Eigentümer ist für seinen Teil des Baumes verkehrssicherungspflichtig und kann grundsätzlich zur Beseitigung überhängender Äste verpflichtet werden. Aber:

Der Anspruch verjährt in drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem das Eigentum durch die herüberwachsenden Äste beeinträchtigt wird. Der BGH hält daran im Interesse des Rechtsfriedens ausdrücklich fest.

Wer drei Jahre stillhält, kann nur noch selbst Hand anlegen: Unter den Voraussetzungen des Selbsthilferechts nach § 910 BGB dürfen die Äste abgeschnitten und behalten werden.

Was das für Eigentümer und Gemeinschaften bedeutet

Die praktische Konsequenz ist unbequem, aber eindeutig: Der Zeitpunkt der ersten Beeinträchtigung ist entscheidend. Wer den Überhang jahrelang duldet, weil er den Nachbarschaftsfrieden nicht stören will, verliert den Anspruch.

Für Wohnungseigentümergemeinschaften ist das ein Thema für die Verwaltung: Grenzbepflanzung gehört in die jährliche Objektbegehung. Wir notieren dabei nicht nur den Zustand, sondern auch das Datum der Feststellung. Auf diese Angabe kommt es im Streitfall an.

Und der umgekehrte Fall: Wer selbst Bäume an der Grenze hat, muss den Rückschnitt nicht auf Zuruf leisten. Auch hier lohnt der Blick auf die Frist.

Anlass und Fundstelle: ImmobilienScout24, „Rückschnittpflicht kann verjähren“. Beitrag beim Herausgeber
Darstellung, Aufbau und Einordnung stammen von Ernst Immobilienverwaltung. Die zitierte Entscheidung ist als amtliches Werk nach § 5 UrhG gemeinfrei.

Dieser Beitrag gibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Sprechen Sie uns an, wenn Sie Ihre Situation prüfen lassen möchten.

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