Alte Eiche an der Grenze: Fällgenehmigung allein reicht nicht
Der Fall
Auf der Grenze zwischen einem Reihenhaus und dem Grundstück einer Eigentümergemeinschaft steht eine über 60 Jahre alte Eiche. Ihr Stamm misst mehr als zwei Meter im Umfang. Der Bebauungsplan führt sie als zu erhaltenden Baum. Der Hauseigentümer wollte sie fällen lassen. Die Stadt hatte das genehmigt und ihn auch von den Vorgaben des Bebauungsplans befreit. Die WEG lehnte ab und bot stattdessen einen Pflegeschnitt an.
Der Eigentümer klagte. Er nannte Risse an Terrasse und Balkon durch die Wurzeln, viel Laub und Pollen, Hautreizungen und Wanzen im Haus.
Die Entscheidung
Das Amtsgericht Regensburg hat die Klage abgewiesen. Grundsätzlich kann jeder Nachbar verlangen, dass ein Grenzbaum beseitigt wird (§ 923 Abs. 2 BGB). Bei der Abwägung zählen aber auch das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis und der heutige Stellenwert von Umwelt- und Gesundheitsschutz.
Das Gericht stellte auf die Wirkung des Baums für das Kleinklima ab. Er spendet Schatten und kühlt durch Verdunstung. Das wog schwerer als die Nachteile des Klägers. Laub, Eicheln und Schatten seien bei einem großen Baum normal. Die Schäden an der Terrasse schränkten die Nutzung nicht erheblich ein. Die gesundheitlichen Beschwerden waren nicht ausreichend belegt.
Warum die Genehmigung nicht half
Die Fällgenehmigung der Stadt regelt nur, ob das Fällen öffentlich-rechtlich erlaubt ist. Ob der Nachbar zustimmen muss, ist eine zivilrechtliche Frage. Sie wird davon getrennt beurteilt. Gegen den Kläger sprach außerdem, dass er das Haus 2017 gekauft hatte. Die Eiche war damals schon groß und nicht zu übersehen.
Für Eigentümergemeinschaften heißt das: Eine Behördengenehmigung des Nachbarn verpflichtet die WEG nicht automatisch zur Zustimmung. Über einen Grenzbaum entscheidet die Gemeinschaft durch Beschluss. Ein angebotener Pflegeschnitt stärkt ihre Position.
Es handelt sich um ein Urteil eines Amtsgerichts. Andere Gerichte können im Einzelfall anders abwägen. Passend dazu: unsere Beiträge zu Birken beim Nachbarn und zum Rückschnitt überhängender Äste.
Anlass und Fundstelle: ImmobilienScout24, „Alte Eiche muss bleiben“. Beitrag beim Herausgeber
Darstellung, Aufbau und Einordnung stammen von Ernst Immobilienverwaltung. Die zitierte Entscheidung ist als amtliches Werk nach § 5 UrhG gemeinfrei.
Dieser Beitrag gibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Sprechen Sie uns an, wenn Sie Ihre Situation prüfen lassen möchten.