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OLG Köln, Urteil vom 10.02.2026 – 9 U 19/23

Wasserschaden und Schwammbefall: Die Versicherung zahlt nur einen Bruchteil

Worum es ging

In einem Einfamilienhaus in Holzrahmenbauweise trat im Bereich einer Dusche unbemerkt Wasser aus. Die Feuchtigkeit führte zu einem massiven Befall mit holzzerstörendem Schwamm. Die Eigentümerin verlangte von ihrer Wohngebäudeversicherung rund 66.000 Euro für die Beseitigung.

Dem Vertrag lagen die AL-VGB 2010 (Stand 2016) zugrunde. Versichert waren unter anderem Bruchschäden an Wasserleitungen und Nässeschäden durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser. Nicht versichert waren Schäden durch Schwamm. Die Versicherung zahlte knapp 5.000 Euro für die reinen Nässeschäden.

Wie das Gericht entschieden hat

Die Eigentümerin hielt die Ausschlussklausel für unwirksam: Bei Holzhäusern sei Schwammbefall eine typische Folge von Leitungswasserschäden. Das OLG Köln folgte dem nicht.

Maßgebliche Vergleichsgruppe seien sämtliche Wohngebäude, nicht nur solche in Holzbauweise. Gemessen daran ist Schwammbefall keine regelmäßige oder typische Folge eines Leitungswasserschadens. Der eigentliche Zweck der Leitungswasserversicherung wird durch den Ausschluss deshalb nicht ausgehöhlt. Die Klausel benachteiligt nicht unangemessen.

Auch dass der Versicherer von der Holzbauweise wusste, änderte nichts. Eine besondere Aufklärungspflicht oder treuwidriges Verhalten sah das Gericht nicht.

Was Eigentümer daraus mitnehmen sollten

Der Fall ist ein Lehrstück über die Lücke zwischen Erwartung und Vertrag. „Leitungswasserschaden versichert“ heißt eben nicht „alle Folgen versichert“.

  • Ausschlüsse gezielt lesen: Schwamm, Hausschwamm, Fäulnis, Schimmel, Setzungen. Bei Gebäuden mit hohem Holzanteil sind das die entscheidenden Zeilen.
  • Bei Bestandsverträgen prüfen lassen, ob eine Einschlussvereinbarung angeboten wird. Sie ist häufig gegen Mehrbeitrag erhältlich.
  • Früherkennung ist die eigentliche Versicherung. Unbemerkt austretendes Wasser hinter Duschen und in Installationsschächten ist der klassische Auslöser. Leckagemelder in Feuchträumen kosten wenig und verhindern genau diese Schadensklasse.

Für Wohnungseigentümergemeinschaften gilt das Gleiche in größerem Maßstab: Wir empfehlen, die Bedingungen der Gebäudeversicherung turnusmäßig zu prüfen und das Ergebnis in der Eigentümerversammlung darzustellen. Und zwar nicht erst, wenn der Schaden da ist.

Anlass und Fundstelle: ImmobilienScout24, „Versicherung darf Schwammschäden ausschließen“. Beitrag beim Herausgeber
Darstellung, Aufbau und Einordnung stammen von Ernst Immobilienverwaltung. Die zitierte Entscheidung ist als amtliches Werk nach § 5 UrhG gemeinfrei.

Dieser Beitrag gibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Sprechen Sie uns an, wenn Sie Ihre Situation prüfen lassen möchten.

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