Split-Klimaanlage in der WEG: Der BGH dreht die Beweisrichtung um
Worum es ging
Split-Klimaanlagen gehören zu den häufigsten Konfliktthemen in Eigentümergemeinschaften: Das Außengerät hängt an der Fassade oder steht auf der Terrasse, die Leitungen führen durch die Außenwand, und die Nachbarn fürchten Geräusche. Bislang haben viele Gemeinschaften die Zustimmung schlicht verweigert. Sie verwiesen dabei auf genau diese Befürchtungen.
Wie der BGH entschieden hat
Der Bundesgerichtshof hat diese Praxis am 17. Juli 2026 beendet. Ein Wohnungseigentümer kann grundsätzlich verlangen, dass ihm der Einbau eines Klima-Splitgeräts gestattet wird. Entscheidend ist allein, ob die bauliche Veränderung selbst die übrigen Eigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt.
Die Sorge vor Lärm, Kondenswasser oder Abluft ist eine Frage des Betriebs. Der wird gesondert beurteilt. Eine bloße Befürchtung reicht nicht, um den Einbau zu untersagen.
Treten später tatsächlich unzumutbare Beeinträchtigungen auf, können die Betroffenen dagegen vorgehen und Abhilfe verlangen. Der Streit verschiebt sich damit vom Zeitpunkt der Beschlussfassung auf den laufenden Betrieb.
Der Maßstab für den Betrieb: TA Lärm
Ob eine Anlage zu laut ist, beantwortet sich nicht pauschal. Als Orientierung dienen die Immissionsrichtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm:
- Reines Wohngebiet: 50 dB(A) tags, 35 dB(A) nachts
- Allgemeines Wohngebiet: 55 dB(A) tags, 40 dB(A) nachts
- Urbanes Gebiet: 63 dB(A) tags, 45 dB(A) nachts
Gemessen wird am Immissionsort. Das ist in der Regel ein halber Meter vor dem geöffneten Fenster des am stärksten betroffenen Aufenthalts- oder Schlafraums. Die Nachtwerte sind der kritische Punkt, weil Gerichte die Nachtruhe besonders streng prüfen.
Was das für Ihre Gemeinschaft bedeutet
Wir raten dazu, die Gestattung nicht mehr als Alles-oder-Nichts-Entscheidung zu behandeln, sondern mit Auflagen zu beschließen:
- Standort des Außengeräts und Leitungsführung verbindlich festlegen
- Herstellerangabe zum Schallleistungspegel vor der Beschlussfassung vorlegen lassen
- Fachgerechte Ableitung des Kondenswassers verlangen. Eindringende Feuchtigkeit in der Fassade ist der teuerste Folgeschaden.
- Rücknahme- und Instandhaltungspflicht des einbauenden Eigentümers protokollieren
So bleibt die Gemeinschaft handlungsfähig, ohne den Anspruch zu blockieren. Und sie hat im Streitfall eine belastbare Grundlage.
Für Mieter gilt etwas anderes
Eine fest installierte Split-Anlage ist eine bauliche Veränderung und braucht die Zustimmung der Vermieterseite. Auch mobile Monoblock-Geräte sind nicht automatisch zulässig: Der Abluftschlauch am gekippten Fenster und unsauber abgeleitetes Kondenswasser können Schäden und Schimmel begünstigen. Vermieter dürfen den Betrieb deshalb im Einzelfall untersagen.
Anlass und Fundstelle: ImmobilienScout24, „Anspruch auf Klimaanlage – BGH-Urteil stärkt Eigentümerrechte“. Beitrag beim Herausgeber
Darstellung, Aufbau und Einordnung stammen von Ernst Immobilienverwaltung. Die zitierte Entscheidung ist als amtliches Werk nach § 5 UrhG gemeinfrei.
Dieser Beitrag gibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Sprechen Sie uns an, wenn Sie Ihre Situation prüfen lassen möchten.