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BGH, Urteil vom 07.07.2021 – VIII ZR 167/20

Mieterhöhung: Der Mietspiegel muss nicht beiliegen

Der Fall

Eine Vermieterin in Nürnberg verlangte für eine rund 80 Quadratmeter große Wohnung die Zustimmung zu einer Erhöhung von 490 auf 563,50 Euro. Sie stützte sich auf den Nürnberger Mietspiegel. Im Schreiben nannte sie den Basiswert, die Zu- und Abschläge für Baujahr, Ausstattung und Lage und den daraus errechneten Vergleichswert. Den Mietspiegel selbst legte sie nicht bei. Man könne ihn bei ihr einsehen. Die Preisspanne nannte sie auch nicht.

Amts- und Landgericht hielten das Erhöhungsverlangen für nicht ausreichend begründet und damit für unwirksam.

Die Entscheidung

Der BGH sah das anders. Die Begründung nach § 558a BGB muss dem Mieter ermöglichen, die Erhöhung zumindest ansatzweise nachzuprüfen. Dazu müssen die Merkmale der Wohnung genannt sein, auf die es nach dem Mietspiegel ankommt. Das war hier der Fall.

  • Ein allgemein zugänglicher Mietspiegel muss nicht beigefügt werden. Allgemein zugänglich ist er auch dann, wenn er gegen eine geringe Schutzgebühr erhältlich ist.
  • Die Preisspanne muss nicht im Schreiben stehen, wenn sie sich aus dem genannten Tabellenfeld einfach errechnen lässt. Hier ergab sich aus dem Tabellenwert von 627,98 Euro und der Spanne von plus oder minus 20 Prozent ein Rahmen von 502,38 bis 753,58 Euro.

Was das für die Praxis bedeutet

Wichtig ist nicht der Anhang, sondern der Inhalt. Das Schreiben muss die Merkmale der Wohnung nennen, die der Mietspiegel abfragt, und das passende Tabellenfeld. Dann kann der Mieter selbst nachrechnen.

In Krefeld gibt es einen eigenen Mietspiegel. Wir stützen Mieterhöhungen darauf und nennen im Schreiben jedes Merkmal einzeln. Das macht die Erhöhung für den Mieter nachvollziehbar und vor Gericht belastbar.

Anlass und Fundstelle: ImmobilienScout24, „Streit um Mieterhöhung“. Beitrag beim Herausgeber
Darstellung, Aufbau und Einordnung stammen von Ernst Immobilienverwaltung. Die zitierte Entscheidung ist als amtliches Werk nach § 5 UrhG gemeinfrei.

Dieser Beitrag gibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Sprechen Sie uns an, wenn Sie Ihre Situation prüfen lassen möchten.

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