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BGH, Urteil vom 09.12.2020 – VIII ZR 118/19

Belegeinsicht: Ohne Zahlungsbelege muss der Mieter nicht nachzahlen

Worum es ging

Ein Berliner Mieter sollte aus der Betriebskostenabrechnung 2013 nachzahlen. Einsicht in die Rechnungsbelege bekam er. Die zugehörigen Zahlungsbelege wurden ihm aber vorenthalten. Er zahlte nicht, die Vermieterin klagte. Der Fall ging durch alle Instanzen.

Wie der BGH entschieden hat

Der Bundesgerichtshof gab dem Mieter recht. Ihm steht ein Leistungsverweigerungsrecht zu, solange eine berechtigt verlangte Belegeinsicht nicht gewährt wird.

Das Einsichtsrecht umfasst nicht nur die Rechnungen, sondern auch die dazugehörigen Zahlungsbelege. Nur mit ihnen lässt sich prüfen, ob die berechneten Beträge tatsächlich angefallen sind. Das gilt unabhängig davon, ob nach Abfluss- oder nach Leistungsprinzip abgerechnet wird.

Was das für die Verwaltung bedeutet

Diese Entscheidung ist der Grund, warum wir Belegordner konsequent zweigleisig führen: Zu jeder Rechnung gehört der Nachweis der Zahlung. Konkret:

  • Rechnung und Kontoauszug beziehungsweise Zahlungsavis werden gemeinsam abgelegt, nicht getrennt nach Beleg- und Bankordner
  • Einsichtstermine werden schriftlich angeboten, nicht nur mündlich zugesagt. Im Streitfall zählt die Dokumentation.
  • Bei digitaler Bereitstellung achten wir darauf, dass beide Belegarten enthalten sind. Eine unvollständige Datei ist so gut wie keine Einsicht.

Der praktische Effekt ist erheblich: Eine formal richtige Abrechnung nützt nichts, wenn die Einsicht scheitert. Dann ist die Nachforderung faktisch nicht durchsetzbar, und das oft über Monate.

Anlass und Fundstelle: ImmobilienScout24, „BGH-Urteil: Belegeinsicht“. Beitrag beim Herausgeber
Darstellung, Aufbau und Einordnung stammen von Ernst Immobilienverwaltung. Die zitierte Entscheidung ist als amtliches Werk nach § 5 UrhG gemeinfrei.

Dieser Beitrag gibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Sprechen Sie uns an, wenn Sie Ihre Situation prüfen lassen möchten.

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