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BGH, Urteil vom 29.01.2026 – I ZR 129/25

Diskriminierung bei der Wohnungsvergabe: Der Makler haftet selbst

Worum es ging

Eine Grundschullehrerin mit pakistanischem Vor- und Nachnamen bewarb sich auf eine Wohnung im hessischen Groß-Gerau. Innerhalb weniger Minuten kam die Absage: keine Termine frei. Misstrauisch geworden fragte sie unter dem Namen „Julia Schneider“ erneut an und erhielt einen Besichtigungstermin. Sie wiederholte den Versuch mit weiteren Namen, bei stets identischen Angaben zu Einkommen, Beruf und Haushaltsgröße. Das Ergebnis war eindeutig: ausländische Namen bekamen Absagen, deutsche Namen Einladungen.

Dieses Vorgehen nennt sich Testing und wird von der Antidiskriminierungsstelle des Bundes für solche Fälle ausdrücklich empfohlen.

Wie der BGH entschieden hat

Das Amtsgericht wies die Klage ab, das Landgericht sprach 3.000 Euro Entschädigung plus vorgerichtliche Anwaltskosten zu. Der Makler zog vor den BGH. Sein Argument: Er sei nur vom Vermieter beauftragt gewesen, deshalb müsse dieser haften.

Der BGH sah das anders: Wer mit der Auswahl potenzieller Mietender betraut ist, ist selbst Adressat des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots (§ 19 Abs. 2 AGG) und schuldet bei einer Verletzung materiellen und immateriellen Schadensersatz (§ 21 Abs. 2 AGG). Dass sich auch die Vermieterseite das Verhalten zurechnen lassen muss, ändert daran nichts.

Die zugesprochenen 3.000 Euro waren angesichts der Schwere des Verstoßes revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Warum das jede Hausverwaltung angeht

Der BGH begründet die Haftung damit, dass sonst eine Schutzlücke entstünde: Wohnungssuchende haben meist ausschließlich mit Makler oder Hausverwaltung Kontakt, nie mit der Vermieterseite selbst. Genau dieses Argument trägt für die Verwaltung ebenso.

Wir ziehen daraus drei Konsequenzen für die Vermietung:

  • Einheitliche Kriterien vor der ersten Anfrage festlegen: Bonität, Haushaltsgröße, Nachweise. Was nicht vorher definiert ist, wirkt im Nachhinein wie eine Ausrede.
  • Absagen begründen und dokumentieren. Eine nachvollziehbare Auswahlbegründung ist der wirksamste Schutz. Und sie ist zugleich fairer gegenüber den Bewerbern.
  • Terminvergabe nicht nach Bauchgefühl. Wer Besichtigungen in der Reihenfolge des Eingangs vergibt, hat ein nachprüfbares Verfahren.

Testing-Verfahren funktionieren, weil sie Unterschiede sichtbar machen, die im Einzelfall nie auffallen würden. Wer sauber und einheitlich arbeitet, hat sie nicht zu fürchten.

Anlass und Fundstelle: ImmobilienScout24, „Diskriminierung: Makler muss Schadenersatz zahlen“. Beitrag beim Herausgeber
Darstellung, Aufbau und Einordnung stammen von Ernst Immobilienverwaltung. Die zitierte Entscheidung ist als amtliches Werk nach § 5 UrhG gemeinfrei.

Dieser Beitrag gibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Sprechen Sie uns an, wenn Sie Ihre Situation prüfen lassen möchten.

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