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Klimaanlage in der WEG: Unbillige Benachteiligung und Nachbarrechte

Was streitig war

Im zugrunde liegenden Fall ging es um eine Split-Klimaanlage mit Verlegung der Verbindungsleitungen durch die Außenwand und Außengerät auf einer Terrasse. Lärmgrenzen der TA Lärm wurden nachts überschritten, tagsüber nicht. Die Frage war u. a., ob und wie weit eine Beseitigung verlangt werden kann und wie die unbillige Benachteiligung eines Wohnungseigentümers gegenüber anderen zu bewerten ist.

Kernaussage in Kürze

Der BGH (Urteil vom 28. März 2025, V ZR 105/24) hat die Sache zur neuen Entscheidung zurückverwiesen und dabei die Prüfung geleitet: Maßgeblich sind die unmittelbar mit der baulichen Veränderung verbundenen Auswirkungen. Nicht jede entfernte theoretische Beeinträchtigung zählt. Für WEGs bedeutet das: Beschlüsse und Gestattungen müssen Lärm, Aufstellort und Leitungsführung in einem Gesamtpaket betrachten.

Wer modernisieren will, sollte vor dem Einbau die WEG-Zustimmung einholen und technische Alternativen dokumentieren. Nachträglich ist es teurer.

BGH, 28.03.2025 – V ZR 105/24. Kurzinformation u. a. Rechtsportal (Veröffentlichung 28.03.2025).

Dieser Beitrag gibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Sprechen Sie uns an, wenn Sie Ihre Situation prüfen lassen möchten.

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