Mehr Freiheit bei der Handwerkerwahl: Was der BGH für WEGs geändert hat
Keine generelle Drei-Angebote-Pflicht
Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft nicht pauschal verpflichtet ist, vor Sanierungsmaßnahmen mindestens drei Vergleichsangebote einzuholen (BGH, V ZR 7/25). Entscheidend ist vielmehr, dass die Gemeinschaft eine geeignete Leistung zu marktgerechten Konditionen erhält. Es kommt auf den Einzelfall an.
Fehlende Vergleichsangebote allein sind kein Anfechtungsgrund mehr. Zweifel an Eignung oder Preis bleiben aber weiterhin anspruchsrelevant.
Worauf der BGH stattdessen abstellt
- Vertrauen und Erfahrung: Wenn die WEG mit einem Betrieb seit Jahren gute Erfahrungen hat, kann darauf besonders bei überschaubaren Gewerken sinnvoll verwiesen werden.
- Fachliche Einbindung: Bei größeren Maßnahmen kann die Beratung durch Architekten oder Bausachverständige ausreichen, um die Beschlussgrundlage zu schärfen.
- Dringlichkeit: Bei akuten Schäden (z. B. Wassereintritt) kann das Einholen mehrerer Angebote gegen die Interessen der Gemeinschaft sprechen.
- Marktlage: Fehlende ortsnahe Kapazitäten können die Praxis der Vergabe pragmatisch machen.
Konsequenz für Beschlüsse und Verwaltung
Die Verwaltung sollte Beschlussvorlagen und Vergabebegründungen nachvollziehbar dokumentieren: Warum dieser Betrieb, welche Alternativen wurden erwogen, wie wurden Preis und Termin bewertet? So bleibt die Gemeinschaft handlungsfähig und muss nichts unnötig verzögern. Trotzdem ist sie gut verteidigbar, falls einzelne Eigentümer die Beschlusskontrolle suchen.
Pressetext u. a.: Westdeutsche Zeitung (dpa, 27.03.2026) zum BGH V ZR 7/25. Presse: Rheinische Post (E-Paper, 18.04.2026).
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