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Verwalterwechsel: Was muss die alte Verwaltung übergeben?

Was die alte Verwaltung verpflichtend übergeben muss

Mit dem Ende des Verwaltervertrags ist die alte Verwaltung gesetzlich verpflichtet, sämtliche Unterlagen der Wohnungseigentümergemeinschaft herauszugeben. Das ergibt sich aus §§ 675, 667 BGB in Verbindung mit dem Wohnungseigentumsgesetz.

Die Übergabe ist keine Kulanz. Sie ist eine rechtliche Pflicht. Verweigert die alte Verwaltung die Herausgabe, können Eigentümer rechtliche Schritte einleiten.

Die vollständige Übergabe-Checkliste

Kaufmännische Unterlagen

  • Alle Jahresabrechnungen und Wirtschaftspläne der letzten 10 Jahre
  • Kontoauszüge sämtlicher WEG-Konten
  • Rücklagenübersicht mit aktuellem Stand
  • Offene Forderungen und Verbindlichkeiten
  • Mahn- und Klagevorgänge gegen Eigentümer

Technische und rechtliche Unterlagen

  • Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung
  • Alle Beschlusssammlungen (vollständig und chronologisch)
  • Verwaltervertrag und Vollmachten
  • Laufende Dienstleisterverträge
  • Versicherungspolicen und Schadensmeldungen
  • Wartungsverträge mit Terminen und Fristen

Schlüssel und Zugänge

  • Alle Schlüssel (Haustür, Keller, Technikräume)
  • Zugangsdaten zu Online-Portalen und digitalen Systemen
  • Zugangscodes für Schließanlagen

Was tun, wenn die Übergabe stockt?

  • Schriftliche Aufforderung mit konkreter Frist (14 Tage)
  • Einschaltung des Verwaltungsbeirats
  • Bei weiterer Verzögerung: Anwaltliche Unterstützung zur Durchsetzung des Herausgabeanspruchs
  • Falls nötig: gerichtliche Durchsetzung als letztes Mittel. In der Praxis ist das selten erforderlich.

Als neue Verwaltung übernehmen wir die Koordination der Übergabe vollständig, einschließlich der aktiven Anforderung fehlender Unterlagen. Sie müssen nicht selbst hinterherlaufen.

Dieser Beitrag gibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Sprechen Sie uns an, wenn Sie Ihre Situation prüfen lassen möchten.

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